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§ 8 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 8

Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abzuweichen.