vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 74 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

4. Teil

Schifffahrtsgewerberecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Örtlicher Geltungsbereich

§ 74

Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.