4. Teil
Schifffahrtsgewerberecht
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Örtlicher Geltungsbereich
§ 74
Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.