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§ 65 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Enteignung

§ 65

(1) Wenn die in den §§ 63 und 64 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß

  1. 1. die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einzuschränken oder aufzuheben;
  2. 2. die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften, Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;
  3. 3. auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern die neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden könnten und ihnen gegenüber der zu enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.

(2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den dafür sachlich zuständigen Behörden zulässig.