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§ 50 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Geltungsdauer der Bewilligung

§ 50

Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.