Geltungsdauer der Bewilligung
§ 50
Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.
Geltungsdauer der Bewilligung
§ 50
Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.