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§ 46 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

[CELEX-Nr.: 32021L1187 ]

Schifffahrtsanlagen

§ 46.

(1) Schifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104762

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