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§ 44 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Übergangsbestimmung

§ 44.

Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158402

alte Dokumentnummer

N9199763570J