Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt
§ 4
(1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.