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§ 14 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

§ 14.

Als Beitrag zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer sind durch Verordnung Maßnahmen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen für den Betrieb und die Wartung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schifffahrtsanlagen den Transport und Umschlag von Gütern, die Versorgung mit Betriebsstoffen sowie die Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser vorzuschreiben, durch die eine Verunreinigung der Gewässer soweit wie möglich vermieden wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240174

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