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§ 126 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Entziehung des Befähigungszeugnisses

§ 126.

(1) Von österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber

  1. 1. eines der im § 133 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
  2. 2. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
  3. 3. sich einer gemäß § 124 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;
  4. 4. ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
  5. 5. die Nachweise gemäß § 122 Abs. 3 nicht vorlegt.

(2) Von einer österreichischen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnisse sind von deren Inhaberin bzw. deren Inhaber im Falle der Entziehung des Befähigungszeugnisses nach Zustellung des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Von einer ausländischen Behörde ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse sind im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 1 samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.

(4) Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungszeugnisse, bei denen es sich nicht um Unionsbefähigungszeugnisse handelt, ist im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; im Falle der Aberkennung ist das Befähigungszeugnis samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.

(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Abs. 1 oder für die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern gemäß Abs. 4 nicht vor, so hat die Behörde das Befähigungszeugnis, sofern dessen Gültigkeit nicht mehr ausgesetzt ist, folgender Person bzw. Behörde auszufolgen:

  1. 1. bei einem von einer österreichischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber,
  2. 2. bei einem von einer ausländischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der aussetzenden Behörde.

(6) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse ist unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß § 125 Abs. 2 die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Sobald alle Erfordernisse gemäß § 133 Abs. 2 und § 147 Abs. 2 wieder erfüllt sind, ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 oder 5 entzogenes Befähigungszeugnis auf Antrag neu auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240204