vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 117 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges

§ 117.

(1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.

(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:

  1. 1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
  2. 2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
  3. 3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
  1. a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,
  2. b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
  3. c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;
  1. 4. Fahrgastschiffe;
  2. 5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
  3. 6. schwimmende Geräte.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die

  1. 1. die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
  2. 2. am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
  3. 3. am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.

(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2.

(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.

(6) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.

Schlagworte

Schleppschiff, Sportzweck, Rettungsdienst, Hilfeleistungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240195

Stichworte