Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 106.
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
- 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
- 2. durch Zurücklegung der Zulassung;
- 3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
- 4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
- 5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;
- 6. bei Erteilung eines Unionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.
(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
- 1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
- 2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
- 3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);
- 4. wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Untersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (Untersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.
(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40208850
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