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§ 8 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 8.

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes ‑ oder danach mit dem künftigen Erwerb des Rechtes der Fruchtnießung oder des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsrechte an bundeseigenen Liegenschaften ‑ von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne daß es hiezu deren Zustimmung bedürfte. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012691

Dokumentnummer

NOR12157530

alte Dokumentnummer

N9199711369I

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