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§ 5 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 5.

Das Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung gemäß § 2 hinsichtlich der bereits bestehenden Strecken beträgt 77 913 039 159 S und ist mit Unterfertigung des Fruchtgenußvertrages fällig und mit der in der Bilanz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Forderung aus Straßenbau gegen den Bund von 77 913 039 159 S aufzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012691

Dokumentnummer

NOR12157527

alte Dokumentnummer

N9199711366I