Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Abgabe wirksam.
Geschehen zu Maribor am 4. Juli 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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