Artikel 1
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Finnland am 5. September 1995 seinen anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt *1) zum Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 130/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 540/1994), mit Wirksamkeit vom 19. März 1996 ergänzt:
„Da Finnland vor der Sperrlinie die Verwendung einer Gefahrenwarnlinie, die auch in der Farbe Gelb ist, eingeführt hat, erklärt es, daß sich der Vorbehalt auch auf die Gefahrenwarnlinie erstreckt.''
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1986
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