Artikel 1
(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar:
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:
- „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 ADR“.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in Österreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
- Rom, am 12. Oktober 1995
- Wien, am 30. Oktober 1995
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Gesetzesnummer
10012653
Dokumentnummer
NOR12157048
alte Dokumentnummer
N9199656880J
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