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Artikel 1 ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1995

Artikel 1

(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar:

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:

(3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in Österreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019

Gesetzesnummer

10012653

Dokumentnummer

NOR12157048

alte Dokumentnummer

N9199656880J

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