Zeugnisse
§ 8
(1) Die Behörde hat für ein österreichisches Seeschiff auf Antrag des Reeders folgende Zeugnisse auszustellen:
- 1. Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,
- 2. Bau-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
- 3. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis samt Nachtrag für Frachtschiffe,
- 4. Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,
- 5. International Management-Zeugnis (IMS),
- 6. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung,
- 7. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut,
- 8. Internationales Zeugnis zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut,
- 9. Internationales Zeugnis zur Beförderung von gefährlichen Gütern als Massengut,
- 10. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung giftiger flüssiger Stoffe als Massengut,
- 11. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser,
- 12. Internationales Freibord-Zeugnis,
- 13. Ausnahmezeugnis zusätzlich zu den Zeugnissen gemäß Z 1 bis 5 und 12.
(2) Die in Abs. 1 genannten Zeugnisse sind nach dem Muster
- 1. des Anhanges zum SOLAS-Übereinkommen,
- 2. des Anhanges II zu Anlage I, des Anhanges V zu Anlage II und des Anhanges zu Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen sowie
- 3. der Anlage III zum LOAD LINE-Übereinkommen
auszustellen.
(3) Ist eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigt, werden die in Abs. 1 genannten Zeugnisse von dieser ausgestellt, das in Abs. 1 Z 13 genannte Zeugnis im Einvernehmen mit der Behörde. Die Zeugnisse sind für den nach dem SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen höchstzulässigen Zeitraum auszustellen; Verlängerungen der Geltungsdauer sind zulässig.
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