§ 19a.
Die Anteilsrechte der Österreichischen Post Aktiengesellschaft an der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft über. Auf diese Vermögensübertragung ist § 10 ÖIAG-Gesetz 2000 sinngemäß anzuwenden. Der bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft daraus entstehende Buchverlust ist direkt mit den Kapitalrücklagen zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012622
Dokumentnummer
NOR40016474