Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
Artikel 8
Vertragsstaaten
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Vertragsstaaten“ Staaten, die zugestimmt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.
(2) Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich der Begriff „Vertragsstaaten“ auf diese Rechtsträger.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
10012578
Dokumentnummer
NOR12156704
alte Dokumentnummer
N9199553099J
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