Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
Artikel 5
Vereinfachtes Verfahren
(1) Hat ein Staat oder Rechtsträger vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens eine Ratifikationsurkunde, eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde zu dem Seerechtsübereinkommen hinterlegt und das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c unterzeichnet, so gilt seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zwölf Monate nach Annahme des Übereinkommens als bekundet, sofern dieser Staat oder Rechtsträger dem Depositar nicht vor diesem Zeitpunkt schriftlich notifiziert, daß er von dem in diesem Artikel dargelegten vereinfachten Verfahren keinen Gebrauch macht.
(2) Erfolgt eine solche Notifikation, so wird die Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bekundet.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
10012578
Dokumentnummer
NOR12156701
alte Dokumentnummer
N9199553096J
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