Artikel 93
Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
Durch die vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im Dienst der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156459
alte Dokumentnummer
N9199552853J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
