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Artikel 72 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 72

Einschränkungen der Übertragung von Rechten

(1) Die in den Artikeln 69 und 70 vorgesehenen Rechte zur Ausbeutung von lebenden Ressourcen dürfen, sofern die beteiligten Staaten nichts anderes vereinbaren, nicht unmittelbar oder mittelbar durch Verpachtung oder Lizenzerteilung, durch Schaffung gemeinschaftlicher Unternehmungen oder auf andere eine solche Übertragung bewirkende Weise auf dritte Staaten oder ihre Angehörigen übertragen werden.

(2) Der vorstehende Absatz schließt nicht aus, daß die beteiligten Staaten von dritten Staaten oder internationalen Organisationen technische oder finanzielle Hilfe erhalten, die ihnen die Ausübung ihrer Rechte nach den Artikeln 69 und 70 erleichtern soll, sofern dies nicht die in jenem Absatz genannte Wirkung hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156438

alte Dokumentnummer

N9199552832J

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