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Artikel 52 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 52

Recht der friedlichen Durchfahrt

(1) Vorbehaltlich des Artikels 53 und unbeschadet des Artikels 50 genießen die Schiffe aller Staaten das Recht der friedlichen Durchfahrt durch die Archipelgewässer, wie es in Teil II Abschnitt 3 geregelt ist.

(2) Der Archipelstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seiner Archipelgewässer die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit unerläßlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156418

alte Dokumentnummer

N9199552812J

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