Artikel 40
Forschungs- und Vermessungsarbeiten
Während der Transitdurchfahrt dürfen fremde Schiffe, einschließlich solcher für wissenschaftliche Meeresforschung oder hydrographische Vermessung, ohne vorherige Genehmigung der Meerengenanliegerstaaten keine Forschungs- oder Vermessungsarbeiten durchführen.
Schlagworte
Forschungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156406
alte Dokumentnummer
N9199552800J
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