ABSCHNITT 2. TRANSITDURCHFAHRT
Artikel 37
Geltungsbereich dieses Abschnitts
Dieser Abschnitt gilt für Meerengen, die der internationalen Schiffahrt zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone dienen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156403
alte Dokumentnummer
N9199552797J
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