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Artikel 34 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

TEIL III

MEERENGEN, DIE DER INTERNATIONALEN SCHIFFAHRT DIENEN

ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 34

Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen

(1) Die in diesem Teil festgelegte Durchfahrtsordnung für Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen, berührt im übrigen nicht den Rechtsstatus der solche Meerengen bildenden Gewässer oder die Ausübung der Souveränität oder der Hoheitsbefugnisse über diese Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Meeresuntergrund durch die Meerengenanliegerstaaten.

(2) Die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Meerengenanliegerstaaten werden nach Maßgabe dieses Teiles und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156400

alte Dokumentnummer

N9199552794J

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