TEIL III
MEERENGEN, DIE DER INTERNATIONALEN SCHIFFAHRT DIENEN
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 34
Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen
(1) Die in diesem Teil festgelegte Durchfahrtsordnung für Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen, berührt im übrigen nicht den Rechtsstatus der solche Meerengen bildenden Gewässer oder die Ausübung der Souveränität oder der Hoheitsbefugnisse über diese Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Meeresuntergrund durch die Meerengenanliegerstaaten.
(2) Die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Meerengenanliegerstaaten werden nach Maßgabe dieses Teiles und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156400
alte Dokumentnummer
N9199552794J
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