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Artikel 318 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 318

Status der Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156684

alte Dokumentnummer

N9199553078J

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