Artikel 315
Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute
(1) Die angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens liegen für die Vertragsstaaten zwölf Monate nach der Annahme am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Die Artikel 306, 307 und 320 finden auf alle Änderungen dieses Übereinkommens Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156681
alte Dokumentnummer
N9199553075J
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