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Artikel 29 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

UNTERABSCHNITT C. REGELN FÜR KRIEGSSCHIFFE UND SONSTIGE

STAATSSCHIFFE, DIE ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN DIENEN

Artikel 29

Definition der Kriegsschiffe

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Kriegsschiff“ ein zu den Streitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen eines solchen Schiffes seiner Staatszugehörigkeit trägt; es muß unter dem Befehl eines Offiziers stehen, der sich im Dienst des jeweiligen Staates befindet und dessen Name in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten ist; die Besatzung muß den Regeln der militärischen Disziplin unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156395

alte Dokumentnummer

N9199552789J

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