Artikel 293
Anwendbares Recht
(1) Ein nach diesem Abschnitt zuständiger Gerichtshof oder ein so zuständiges Gericht wendet dieses Übereinkommen und sonstige mit dem Übereinkommen nicht unvereinbare Regeln des Völkerrechts an.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Befugnis des auf Grund dieses Abschnitts zuständigen Gerichtshofs oder Gerichts, einen Fall ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Parteien dies vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156659
alte Dokumentnummer
N9199553053J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
