Artikel 289
Sachverständige
Bei einer Streitigkeit über wissenschaftliche oder technische Angelegenheiten kann ein Gerichtshof oder Gericht in Ausübung seiner Zuständigkeit nach diesem Abschnitt – auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen – in Konsultation mit den Parteien mindestens zwei wissenschaftliche oder technische Sachverständige vorzugsweise aus der maßgeblichen in Übereinstimmung mit Anlage VIII Artikel 2 aufgestellten Liste auswählen, die an der Verhandlung vor dem Gerichtshof oder Gericht ohne Stimmrecht teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156655
alte Dokumentnummer
N9199553049J
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