ABSCHNITT 3. NATIONALE UND REGIONALE ZENTREN FÜR MEERESWISSENSCHAFT UND -TECHNOLOGIE
Artikel 275
Errichtung nationaler Zentren
(1) Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde die Errichtung nationaler meereswissenschaftlicher und -technologischer Forschungszentren und die Stärkung bestehender nationaler Zentren, insbesondere in Küstenstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, um die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung durch diese Staaten anzuregen und voranzutreiben und ihre nationalen Fähigkeiten zur Nutzung und Bewahrung ihrer Meeresressourcen zu ihrem wirtschaftlichen Nutzen zu erhöhen.
(2) Die Staaten leisten im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde angemessene Unterstützung, um die Errichtung und Stärkung dieser nationalen Zentren zu erleichtern, damit den Staaten, die solche Hilfe benötigen und darum ersuchen, die Möglichkeiten zur weiteren Ausbildung, die erforderlichen Ausrüstungen, Fertigkeiten und Fachkenntnisse sowie technische Fachleute zur Verfügung gestellt werden.
Schlagworte
Meerestechnologie
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156641
alte Dokumentnummer
N9199553035J
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