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Artikel 268 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 268

Grundlegende Ziele

Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen

  1. a) den Erwerb, die Auswertung und die Verbreitung meerestechnologischer Kenntnisse und erleichtern den Zugang zu den entsprechenden Informationen und Daten;
  2. b) die Entwicklung geeigneter Meerestechnologie;
  3. c) die Entwicklung der notwendigen technologischen Infrastruktur zur Erleichterung der Weitergabe von Meerestechnologie;
  4. d) die Erschließung des Arbeitskräftepotentials durch Schulung und Ausbildung von Angehörigen der Entwicklungsstaaten und -länder, insbesondere von Staatsangehörigen der am wenigsten entwickelten unter ihnen;
  5. e) die internationale Zusammenarbeit auf allen Ebenen, insbesondere im regionalen, subregionalen und zweiseitigen Rahmen.

Schlagworte

Entwicklungsland

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156634

alte Dokumentnummer

N9199553028J

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