Artikel 259
Rechtsstatus
Die in diesem Abschnitt bezeichneten Anlagen oder Ausrüstungen haben nicht den Status von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein berührt nicht die Abgrenzung des Küstenmeers, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156625
alte Dokumentnummer
N9199553019J
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