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Artikel 257 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 257

Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone

Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit diesem Übereinkommen wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156623

alte Dokumentnummer

N9199553017J

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