Artikel 255
Maßnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen
Die Staaten bemühen sich, geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren zu erlassen, um die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen außerhalb ihres Küstenmeers betriebene wissenschaftliche Meeresforschung zu fördern und zu erleichtern und um gegebenenfalls, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, den der wissenschaftlichen Meeresforschung dienenden Schiffen, welche die einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles einhalten, den Zugang zu ihren Häfen zu erleichtern und die Unterstützung dieser Schiffe zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156621
alte Dokumentnummer
N9199553015J
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