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Artikel 247 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 247

Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden

Die Genehmigung eines Küstenstaats, der Mitglied einer internationalen Organisation ist oder eine zweiseitige Übereinkunft mit einer solchen Organisation geschlossen hat und in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel diese Organisation beabsichtigt, ein Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung selbst durchzuführen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchführen zu lassen, gilt bezüglich des Vorhabens als erteilt, das entsprechend den vereinbarten Einzelheiten durchgeführt werden soll, sofern der Küstenstaat das Vorhaben in allen Einzelheiten billigte, als die Organisation die Durchführung des Vorhabens beschloß, oder sofern er zur Teilnahme daran bereit ist und nicht binnen vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Organisation ihn von dem Vorhaben unterrichtet hat, dagegen Einspruch erhebt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156613

alte Dokumentnummer

N9199553007J

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