Artikel 22
Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
(1) Der Küstenstaat kann, wo es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, von fremden Schiffen, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch sein Küstenmeer ausüben, verlangen, daß sie diejenigen Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete benutzen, die er zur Regelung der Durchfahrt von Schiffen festlegen oder vorschreiben kann.
(2) Insbesondere kann von Tankschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb und Schiffen, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe oder Materialien befördern, verlangt werden, bei der Durchfahrt nur diese Schiffahrtswege zu benutzen.
(3) Wenn der Küstenstaat auf Grund dieses Artikels Schiffahrtswege festlegt und Verkehrstrennungsgebiete vorschreibt, hat er folgendes zu berücksichtigen:
- a) die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisation;
- b) alle üblicherweise für die internationale Schiffahrt benutzten Fahrwasser;
- c) die besonderen Merkmale bestimmter Schiffe und Fahrwasser und
- d) die Verkehrsdichte.
(4) Der Küstenstaat trägt diese Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und veröffentlicht diese ordnungsgemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156388
alte Dokumentnummer
N9199552782J
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