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Artikel 219 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 219

Maßnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung

Vorbehaltlich des Abschnitts 7 ergreifen Staaten, die auf Ersuchen oder von sich aus festgestellt haben, daß ein Schiff in einem ihrer Häfen oder an einem ihrer vor der Küste liegenden Umschlagplätze gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe verstößt und dadurch die Meeresumwelt zu schädigen droht, nach Möglichkeit Verwaltungsmaßnahmen, um das Schiff am Auslaufen zu hindern. Diese Staaten können dem Schiff lediglich das Anlaufen der nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft erlauben; sobald die Ursachen des Verstoßes behoben sind, gestatten sie dem Schiff, seine Fahrt sogleich fortzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156585

alte Dokumentnummer

N9199552979J

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