Artikel 182
Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen
Die Vertreter der Vertragsstaaten, die an Sitzungen der Versammlung, des Rates oder der Organe der Versammlung oder des Rates teilnehmen, sowie der Generalsekretär und das Personal der Behörde genießen im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats
- a) Immunität von der Gerichtsbarkeit für die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Staat, den sie vertreten, oder gegebenenfalls die Behörde im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
- b) sofern sie nicht Angehörige des betreffenden Vertragsstaats sind, die gleiche Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen und die gleiche Behandlung im Hinblick auf Reiseerleichterungen, wie sie der betreffende Vertragsstaat den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Vertragsstaaten gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156548
alte Dokumentnummer
N9199552942J
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