UNTERABSCHNITT G. RECHTSSTELLUNG, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN
Artikel 176
Rechtsstellung
Die Behörde besitzt Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156542
alte Dokumentnummer
N9199552936J
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