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Artikel 171 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

UNTERABSCHNITT F. FINANZIELLE REGELUNGEN DER BEHÖRDE

Artikel 171

Finanzielle Mittel der Behörde

Die finanziellen Mittel der Behörde umfassen

  1. a) die in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe e berechneten Beiträge der Mitglieder der Behörde;
  2. b) die von der Behörde nach Anlage III Artikel 13 im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet vereinnahmten Mittel;
  3. c) die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 10 überwiesenen Mittel;
  4. d) die nach Artikel 174 aufgenommenen Kredite;
  5. e) die freiwilligen Beiträge von Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern und
  6. f) die Einzahlungen in einen Fonds für Ausgleichszahlungen in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absatz 10, deren Quellen von der Kommission für wirtschaftliche Planung empfohlen werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156537

alte Dokumentnummer

N9199552931J

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