ABSCHNITT 4. DIE BEHÖRDE
UNTERABSCHNITT A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 156
Errichtung der Behörde
(1) Hiermit wird die Internationale Meeresbodenbehörde errichtet, die in Übereinstimmung mit diesem Teil tätig wird.
(2) Alle Vertragsstaaten sind ipso facto Mitglieder der Behörde.
(3) Beobachter auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, welche die Schlußakte unterzeichnet haben, aber nicht in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe c, d, e oder f bezeichnet sind, haben das Recht, an den Arbeiten der Behörde in Übereinstimmung mit deren Regeln, Vorschriften und Verfahren als Beobachter teilzunehmen.
(4) Die Behörde hat ihren Sitz in Jamaika.
(5) Die Behörde kann regionale Zentren oder Büros errichten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für notwendig hält.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156522
alte Dokumentnummer
N9199552916J
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