Artikel 148
Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet
Es wird eine wirksame Teilnahme der Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet gefördert, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, wobei deren besondere Interessen und Bedürfnisse und vor allem das besondere Bedürfnis der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten unter ihnen zu berücksichtigen sind, die sich aus ihrer nachteiligen Lage ergebenden Hindernisse zu überwinden, insbesondere ihre Entlegenheit im Verhältnis zum Gebiet sowie die Schwierigkeit ihres Zugangs zum und vom Gebiet.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156514
alte Dokumentnummer
N9199552908J
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