Artikel 141
Nutzung des Gebiets für ausschließlich friedliche Zwecke
Das Gebiet steht allen Staaten, sowohl Küsten- als auch Binnenstaaten, ohne Diskriminierung und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Teiles für eine ausschließlich friedlichen Zwecken dienende Nutzung offen.
Schlagworte
Küstenstaat
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156507
alte Dokumentnummer
N9199552901J
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