vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 124 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

TEIL X

RECHT DER BINNENSTAATEN AUF ZUGANG ZUM UND VOM MEER UND TRANSITFREIHEIT

Artikel 124

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. a) bedeutet „Binnenstaat“ einen Staat, der keine Meeresküste hat;
  2. b) bedeutet „Transitstaat“ einen Staat mit oder ohne Meeresküste, der zwischen einem Binnenstaat und dem Meer liegt und durch dessen Hoheitsgebiet Transitverkehr geführt wird;
  3. c) bedeutet „Transitverkehr“ den Transit von Personen, Gepäck, Gütern und Verkehrsmitteln durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Transitstaaten, wenn der Durchgang durch dieses Hoheitsgebiet mit oder ohne Umladen, Lagern, Löschen von Ladung oder Wechsel des Verkehrsmittels nur Teil eines gesamten Weges ist, der im Hoheitsgebiet des Binnenstaats beginnt oder endet;
  4. d) bedeutet „Verkehrsmittel“
  1. i) rollendes Eisenbahnmaterial, See- und Binnenschiffe und Straßenfahrzeuge;
  2. ii) Träger und Lasttiere, wenn es die örtlichen Bedingungen erfordern.

(2) Binnenstaaten und Transitstaaten können durch Vereinbarung in die Verkehrsmittel Rohrleitungen und Gasleitungen sowie andere als die in Absatz 1 genannten einbeziehen.

Schlagworte

Seeschiff

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156490

alte Dokumentnummer

N9199552884J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte