Artikel 109
Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus
(1) Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung nicht genehmigter Rundfunksendungen von der Hohen See aus zusammen.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „nicht genehmigte Rundfunksendungen“ die Übertragung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen zum Empfang durch die Allgemeinheit von einem Schiff oder einer Anlage auf Hoher See aus unter Verletzung internationaler Vorschriften, jedoch ausschließlich der Übermittlung von Notrufen.
(3) Wer nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreitet, kann gerichtlich verfolgt werden
- a) vom Flaggenstaat des Schiffes;
- b) vom Staat, in dem die Anlage eingetragen ist;
- c) vom Staat, dessen Angehöriger die betreffende Person ist;
- d) von jedem Staat, in dem die Sendungen empfangen werden können, oder
- e) von jedem Staat, in dem genehmigte Funkverbindungen dadurch gestört werden.
(4) Auf Hoher See kann ein Staat, der nach Absatz 3 Gerichtsbarkeit hat, in Übereinstimmung mit Artikel 110 alle Personen festnehmen oder alle Schiffe festhalten, die nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreiten, und das Sendegerät beschlagnahmen.
Schlagworte
Hörfunksendung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156475
alte Dokumentnummer
N9199552869J
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