Sperrlinien
§ 6
(1) Sperrlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die zur Abgrenzung von für den fließenden Verkehr bestimmten Verkehrsflächen untereinander dienen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Breite auch bis auf 10 cm herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Doppelte Sperrlinien sind mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von mindestens je 10 cm auszuführen. Auf Autobahnen hat die Strichbreite mindestens 15 cm sowie die Zwischenraumbreite mindestens 10 cm zu betragen. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Strichbreite auch bis auf 10 cm herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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