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§ 20 Bodenmarkierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Schriftzeichen

§ 20

(1) Schriftzeichenmarkierungen dürfen nur in weißer Farbe ausgeführt werden; hiebei dürfen nur Großbuchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Die aus den Großbuchstaben zusammengesetzten Wörter müssen möglichst kurz und allgemein verständlich sein, wie etwa „STOP“, „BUS“, „TAXI“ und dgl.

(2) Für den ruhenden Verkehr sind die Schriftzeichen gemäß den inAnlage 5 angegebenen Maßen auszuführen, sofern nicht die örtlichen Gegebenheiten Abweichungen erfordern. Für den sich bewegenden Verkehr sind die Schriftzeichen angepaßt an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse mit den dreifachen, fünffachen oder zehnfachen Werten der in Anlage 5 angegebenen Längenmaße auszuführen. Die Breitenmaße bleiben in der Regel unverändert. Bei Schriftzeichen auf Radfahranlagen kann von den in Anlage 5 angegebenen Maßen im notwendigen Ausmaß abgewichen werden, sofern die Längs- und Breitenmaße im gleichen Verhältnis vergrößert oder verkleinert werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Schriftzeichen ist so zu wählen, daß für die Verkehrsteilnehmer die Lesbarkeit gewährleistet ist.

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